#ChinaTake: Chinas neues Gesetz zur „ethnischen Einheit" – Fortschritt oder Zwangsassimilation im Gesetzesgewand?

12.07.2026

Mit diesem Beitrag starte ich ein neues Format: #ChinaTake. Darin ordne ich künftig kurz und pointiert aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftlich-kulturelle Entwicklungen zu China ein. Den Auftakt macht ein Gesetz, das seit dem 1. Juli 2026 in Kraft ist und international für erhebliche Kontroversen sorgt: das „Law on Promoting Ethnic Unity and Progress" (etwa: „Gesetz zur Förderung ethnischer Einheit und Fortschritts").

Die Eckdaten

Das Gesetz wurde von der Ethnic Affairs Committee des Nationalen Volkskongresses (NVK) eingebracht, am 8. September 2025 erstmals beraten und nach drei Lesungen am 12. März 2026 von der vierten Sitzung des 14. Nationalen Volkskongresses verabschiedet – mit 2.756 Ja-Stimmen bei nur 3 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen. Am selben Tag unterzeichnete Staats- und Parteichef Xi Jinping das Gesetz, das seit dem 1. Juli 2026 gilt.

Bemerkenswert ist bereits die Form: Es ist eines der wenigen chinesischen Gesetze mit einer Präambel. Diese bezeichnet China als „Zivilisation mit über 5.000 Jahren Geschichte", die unter Führung der Kommunistischen Partei eine „geeinte multiethnische Nation" geschmiedet habe – eine „Schicksalsgemeinschaft", verbunden durch „Blutlinien, gemeinsame Überzeugungen, kulturelle Ähnlichkeiten, wirtschaftliche Interdependenz und enge emotionale Bindungen".

Die zentralen Punkte des Gesetzes

Parteiführung als Organisationsprinzip. Die Kapitel I und V verankern die „umfassende Führung" der Partei über die Ethnienpolitik und weisen der United Front Work Department sowie der ihr unterstellten National Ethnic Affairs Commission die Umsetzung zu. Verpflichtungen richten sich dabei nicht nur an staatliche Stellen, sondern breit an Unternehmen, Massenorganisationen, religiöse Institutionen, Nachbarschaftskomitees und das Militär.

Ideologische Vereinheitlichung. Kapitel II („Ein gemeinsames geistiges Zuhause aufbauen") verpflichtet auf patriotische Erziehung und die offizielle Geschichtsnarrative. Es schreibt zudem den Vorrang des Hochchinesischen (Putonghua) im öffentlichen Leben fest: Vorschulkinder sollen Putonghua-Kompetenz erreichen, und wo Schriftzeichen und Minderheitenschriften gemeinsam verwendet werden, müssen chinesische Schriftzeichen prominenter dargestellt werden. Schulen sind verpflichtet, das Konzept der „Gemeinschaft der chinesischen Nation" in den Lehrplan zu integrieren. Eltern wird explizit untersagt, ihren Kindern „Ideen zu vermitteln, die der ethnischen Einheit abträglich sind".

Erzwungene Durchmischung. Kapitel III zielt auf die Förderung „ineinander eingebetteter" Wohn-, Arbeits- und Lebensräume verschiedener Ethnien ab und verpflichtet lokale Regierungen, entsprechende Migrations-, Beschäftigungs- und Bildungspolitik umzusetzen. Internetanbieter müssen Inhalte, die als „ethnischen Hass oder ethnische Diskriminierung" gewertet werden, umgehend entfernen.

Sicherheitspolitische Verknüpfung. Kapitel IV verknüpft ethnische Grenzregionen explizit mit nationalen Sicherheitsinteressen (Grenz-, Ressourcen-, Ernährungs- und ökologische Sicherheit) und fördert gezielt Ehen zwischen Han-Chinesen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, während das Blockieren solcher Ehen aus ethnischen Gründen verboten wird. Zugleich ist von der „Transformation überkommener Bräuche" die Rede.

Durchsetzung – auch im Ausland. Kapitel V und VI regeln Vollzug und Sanktionen: Bürger:innen können Verstöße melden, Staatsanwaltschaften können Klagen im öffentlichen Interesse anstrengen – und das Gesetz beansprucht ausdrücklich Zuständigkeit über ausländische Organisationen und Einzelpersonen, die im Ausland Handlungen vornehmen, die als „ethnische Spaltung" gewertet werden. Genau dieser extraterritoriale Anspruch hat international für besondere Alarmierung gesorgt.

Historischer Kontext

Seit der Gründung der Volksrepublik 1949 erkennt China formal 56 Ethnien an und hat mit autonomen Regionen (etwa Xinjiang, Tibet, Innere Mongolei) ein System nomineller ethnischer Selbstverwaltung geschaffen – auch wenn dieses in der Praxis stets stark von der Partei kontrolliert wurde. Seit rund einem Jahrzehnt vollzieht Peking jedoch einen sichtbaren Kurswechsel: weg von einer – zumindest formal – auf kulturelle Vielfalt ausgerichteten Politik, hin zu einer expliziten Assimilationsagenda unter dem Schlagwort der „Sinisierung". Sichtbarster Ausdruck dieser Politik sind die Masseninternierungen und die Umerziehungspolitik gegenüber Uigur:innen in Xinjiang sowie die fortschreitende Erosion tibetischer Sprach- und Bildungsautonomie. Mit dem neuen Gesetz erhält dieser Kurs erstmals eine umfassende, landesweit einheitliche gesetzliche Grundlage.

Internationale Reaktionen

Die Kritik an dem Gesetz ist breit und kommt von wissenschaftlicher, zivilgesellschaftlicher und institutioneller Seite:

Der Anthropologe Magnus Fiskesjö (Cornell University) sieht das Gesetz „im Einklang mit einem dramatischen politischen Kurswechsel, der die seit 1949 formal anerkannte ethnische Vielfalt unterdrückt". Neil Thomas (Asia Society) betont, das Gesetz erweitere „die rechtliche Grundlage zur Einschränkung religiöser, kultureller und politischer Aktivitäten von Minderheiten". Der Historiker Benno Weiner (Carnegie Mellon University) warnt, dass Angehörige nicht-chinesischer Ethnien künftig kaum noch Unmut äußern könnten, ohne als Separatist:innen oder gar Terrorist:innen gebrandmarkt zu werden. James Leibold (La Trobe University) weist darauf hin, dass die Einordnung von Ethnienpolitik als nationale Sicherheitsfrage den Spielraum für Überwachung und staatliches Eingreifen in vormals gesellschaftliche oder kulturelle Bereiche erheblich ausweite.

Auch internationale Institutionen positionieren sich deutlich: UN-Menschenrechtskommissar Volker Türk erklärte, das Gesetz „könnte die Religions- und Kulturfreiheit einschränken". Im April 2026 warnten acht ehemalige UN-Sonderberichterstatter in einem gemeinsamen Schreiben, das Gesetz könne gegen mindestens zwölf internationale Menschenrechtsabkommen verstoßen, die China ratifiziert hat – darunter den UN-Sozialpakt (ICESCR), die Kinderrechtskonvention (CRC) und den UN-Zivilpakt (ICCPR). Human Rights Watch ordnet die extraterritorialen Bestimmungen unmissverständlich als „transnationale Repression" ein.

Am 30. April 2026 verabschiedete das Europäische Parlament eine Resolution, die das Gesetz verurteilt und davor warnt, es werde „die systematische Unterdrückung ethnischer Identitäten verschärfen und die Beziehungen zwischen der EU und Peking weiter belasten". Die chinesische Vertretung bei der EU wies dies scharf zurück und sprach von einer „böswilligen Verunglimpfung" und „grober Einmischung in innere Angelegenheiten".

Meine Einordnung

Aus sozialliberaler und europäischer Perspektive ist dieses Gesetz weit mehr als eine technische Verwaltungsvorschrift zur „Förderung von Einheit" – es ist die gesetzliche Verankerung einer Politik, die kulturelle, sprachliche und religiöse Vielfalt der Vormachtstellung einer einzigen, parteidefinierten nationalen Identität unterordnet. Wo Sprache, Bildung, Religionsausübung und Familienleben systematisch auf eine „gemeinsame chinesische Identität" ausgerichtet werden sollen, handelt es sich nicht um Integration im liberalen Sinne, sondern um erzwungene Assimilation – mit dem erklärten Ziel, abweichende ethnische Identität graduell verschwinden zu lassen.

Besonders problematisch ist aus rechtsstaatlicher Sicht die Unschärfe zentraler Begriffe: Was genau „der ethnischen Einheit abträglich" ist oder „ethnische Spaltung" darstellt, definiert am Ende die Partei selbst. Das schafft ein Instrument, mit dem legitime kulturelle Selbstbehauptung, religiöse Praxis oder auch bloße Kritik an staatlicher Minderheitenpolitik strafrechtlich verfolgt werden kann – ein Muster, das aus Xinjiang und Tibet bereits bekannt ist und nun eine landesweite, gesetzlich kodifizierte Grundlage erhält.

Die extraterritoriale Dimension des Gesetzes sollte auch europäische Öffentlichkeit und Politik unmittelbar interessieren: Wenn Peking beansprucht, Kritiker:innen und Aktivist:innen der uigurischen, tibetischen oder anderer Diaspora-Gemeinschaften auch außerhalb Chinas – potenziell also in EU-Mitgliedstaaten – rechtlich zu belangen, ist das ein Fall von transnationaler Repression, der die Meinungs- und Versammlungsfreiheit von Menschen auf europäischem Boden bedroht. Hier braucht es eine wache, konsequente Reaktion europäischer Institutionen, die über symbolische Resolutionen hinausgeht – etwa durch verbindlichen Schutz für Betroffene und eine kritische Überprüfung wirtschaftlicher und diplomatischer Beziehungen zu Peking, wann immer Grundrechte systematisch verletzt werden.

Redlicherweise gehört zur Einordnung auch die offizielle chinesische Sichtweise: Peking rahmt das Gesetz als Fortsetzung einer über Jahrzehnte gewachsenen Politik der „gemeinsamen Prosperität" und wirtschaftlichen Entwicklung ethnischer Regionen, verweist auf reale Infrastruktur- und Wohlstandsgewinne in Grenzgebieten und wertet Kritik von außen als Einmischung in innere Angelegenheiten. Diese Perspektive muss man kennen, um die chinesische Kommunikationsstrategie zu verstehen – sie ändert aber nichts daran, dass die faktische Stoßrichtung des Gesetzes, gemessen an unabhängigen menschenrechtlichen Standards, in Richtung erzwungener kultureller Homogenisierung weist.

Für die EU sollte dieses Gesetz ein weiterer Beleg dafür sein, dass eine wertebasierte China-Politik nicht verhandelbar ist. Wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine klare menschenrechtliche Haltung schließen sich nicht aus – im Gegenteil: Glaubwürdigkeit gegenüber Peking entsteht gerade dadurch, dass Europa seine eigenen Prinzipien konsequent vertritt, statt sie wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen.


Quellen: